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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

M&Q Designs – Individuelle Softwareentwicklung und IT-Dienstleistungen

Stand: 15. April 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen M&Q Designs, Maximilian Schwab, Am Himmelreich 11, 74722 Buchen (Odenwald) (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(3) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der individuellen Softwareentwicklung, der Entwicklung von KI-Systemen, der Automatisierung von Geschäftsprozessen sowie der Konzeption und Umsetzung digitaler Infrastrukturen.

(2) Art und Umfang der jeweiligen Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot, dem Pflichtenheft oder der Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des jeweiligen Vertrages werden.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website des Auftragnehmers stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

(2) Der Vertrag kommt durch ein schriftliches oder in Textform übermitteltes Angebot des Auftragnehmers und dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande, oder durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nach Beauftragung durch den Auftraggeber.

(3) Ein Vertragsschluss über die Website findet nicht statt.

§ 4 Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik und mit der im Berufsstand üblichen Sorgfalt. Termine und Fristen für die Leistungserbringung werden individuell vereinbart.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der zur Abgabe und Entgegennahme aller für die Vertragsdurchführung relevanten Erklärungen bevollmächtigt ist.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen um den Zeitraum der Verzögerung, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dadurch entstandenen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 5 Abnahme

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die fertiggestellte Leistung oder vereinbarte Teilleistungen zur Abnahme bereit. Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers.

(2) Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von 14 Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlerbildes anzuzeigen.

(3) Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 und liegen keine wesentlichen Mängel vor, gilt die Leistung als abgenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Bereitstellung auf diese Rechtsfolge hinweisen.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart.

(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Bei umfangreicheren Projekten ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt zu verlangen.

§ 7 Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Werke, Software, Konzepte, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheberrechtsschutz.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen die im Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte eingeräumt, die auf den im Vertrag definierten Zweck beschränkt sind.

(4) Eine Herausgabe des Quellcodes erfolgt nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung verbleiben sämtliche Rechte am Quellcode beim Auftragnehmer.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemein verwendbare Methoden, Verfahren und Strukturen, die im Rahmen der Leistungserbringung entwickelt oder eingesetzt werden, auch für andere Projekte zu verwenden, soweit hierdurch keine Vertraulichkeitspflichten verletzt werden.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen. Maßstab für die Mangelfreiheit ist die vereinbarte Leistungsbeschreibung bzw. das Pflichtenheft.

(2) Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlerbildes anzuzeigen.

(3) Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfuellung berechtigt. Die Nacherfullung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung.

(4) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers.

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse über vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.

(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitspflicht beruht, die der empfangenden Partei bereits zuvor bekannt waren, die von Dritten rechtmäßig erlangt wurden, oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Bei Verträgen über Einzelleistungen endet der Vertrag mit vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistung.

(2) Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungsverträge, laufende Betreuung) können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals ordentlich gekündigt werden, sofern nicht individuell abweichende Fristen vereinbart sind.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung wiederholt verletzt, oder wenn über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Buchen (Odenwald) bzw. das nächste zuständige Amts- oder Landgericht.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(5) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

M&Q Designs – KI-Automatisierung und Softwareentwicklung für den Mittelstand

Maßgeschneiderte digitale Infrastrukturen für KMU im DACH-Raum, die den Status Quo nicht akzeptieren.

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